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Todesfall

Die Zeit nach einem Todesfall bringt für die Hinterbliebenen neben der Trauer und der Bewältigung des Verlustes eines Familienangehörigen oder nahen Verwandten auch eine ganze Reihe von Behördengängen, die zu erledigen, und Entscheidungen, die zu treffen sind, mit sich.

Wir möchten Sie mit den vorliegenden Informationen unterstützen, dass Sie sich im Labyrinth von Pflichten, Rechten und Vorschriften zu Recht finden.

Für die Angehörigen kann es jedoch sehr wichtig sein, dass sie beim Sterben bereits den Willen des Verstorbenen kennen, so dass sie nach dem Ableben den Wünschen entsprechend handeln können.

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag (Patientenrechte)
In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person im voraus schriftlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt und welchen sie zustimmt für den Fall, dass sie urteilsunfähig würde. Sie kann auch eine natürliche Person bestimmen, die sie in diesem Fall bei medizinischen Massnahmen vertreten würde und dieser in der Patientenverfügung bestimmte Weisungen erteilen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Gesundheit.

Im Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person vorausschauend festlegen, wer sie vertreten soll, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist, wie zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls. Sie kann eine natürliche oder juristische Person als Vertreterin bezeichnen, die für sie im Fall der Urteilsunfähigkeit die persönlichen und/oder finanziellen Angelegenheiten erledigen soll. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten (handschriftlich, mit Datum und Unterschrift) oder öffentlich zu beurkunden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantons Bern.

Testament
Immer mehr Personen halten ihren letzten Willen auch schriftlich in einem Testament fest. Testamente sowie Ehe- oder Erbverträge können gegen eine einmalige Gebühr von CHF 30.00 bei der Gemeindeverwaltung Höchstetten deponiert werden. Einmal hinterlegt, können Sie ihr Testament gegen Vorweisen eines amtlichen Ausweises austauschen oder zurücknehmen.

Testamente sowie Ehe- oder Erbverträge können auch bei einem Notar/einer Notarin hinterlegt werden.

Todesfall
Stirbt eine Person zu Hause muss der Todesfall innert drei Tagen beim zuständigen Zivilstandsamt, idealerweise unter Vorweisung der ärztlichen Todesbescheinigung, des Niederlassungsausweises und des Familienbüchleins, angezeigt werden. Die meldende Person sollte sich zudem mittels eines Passes oder einer Identitätskarte ausweisen können.

Stirbt eine Person in einem Heim oder im Spital, übernimmt die Institution stellvertretend für die Angehörigen i.d.R. die Anzeigepflicht gegenüber dem Zivilstandsamt.

Im Falle eines nicht natürlichen Todes übernimmt die Kantonspolizei die Anzeigepflicht gegenüber dem Zivilstandsamt.

Zuständig für die Eintragung von Todesmeldungen ist das jeweilige Zivilstandsamt am Sterbeort. Für Todesfälle in der Gemeinde Höchstetten ist das Zivilstandsamt Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E., Telefon 031 635 41 50, zuständig.

Letzte Reise / Interaktiver Bestattungsplaner
Nach einem Todesfall fallen viele administrative Aufgaben an. Der Assistent führt Sie durch die notwendigen Schritte, zeigt verschiedene Möglichkeiten auf und hilft Ihnen bei der Planung – auch für Ihren eigenen Bestattungswunsch.
Bestattungsplaner

Bestattung
Für die Organisation der Beerdigung ist der Friedhofsgärtner, Beat Baumberger, die erste Anlaufstelle. Er koordiniert zusammen mit den Angehörigen oder dem Bestattungsinstitut die Beerdigung.

Gestützt auf die Todesbescheinidung erstellt der Totengräber (Friedhofsgärtner) die Bestattungsbewilligung.

Friedhofsgärtner / Totengräber Präsident Friedhofskommission
Beat Baumberger Andreas Niederhäuser
Friedhofweg 6 Steinistrasse 9
3425 Koppigen 3429 Höchstetten
034 413 10 40 079 921 08 00


Siegelung
Die Siegelung wird bei jedem Todesfall durchgeführt. Die Siegelung des Nachlasses ist als Vorbereitungsstufe der Inventarisation zu betrachten. Der Nachlass soll so erhalten bleiben, wie er zum Zeitpunkt des Todes bestand. Die Siegelung ist als Sicherungsmassnahmen zu betrachten. Einerseits soll der Nachlass vor Verschleppung, Verbergung, Zerstörung und Einsichnahme durch Erben oder Drittpersonen geschützt werden, andererseits soll die Siegelung auch dazu führen, dass an den vorgefundenen Sachwerten keine Schäden entstehen können.

Die Siegelung ist innert 7 Tagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen, wobei der Todestag selbst nicht mitzureichen ist. Zuständig für die Siegelung in einem Todesfall von Einwohnerinnen und Einwohner von Höchstetten ist die Gemeinderatspäsident/in oder der Stellvertreter/in.

Welche Unterlagen sollten zur Siegelung vorgelegt werden?

  • Sämtliche Vermögenswerte der/des Verstorbenen (und ihres/seines Ehepartners) per Todestag
    • Kontonummern und Kontobezeichnung
    • Name der Bank
    • aktuelle Saldomeldung per Todestag
  • Postkonto (Name und Saldo per Todestag)
  • Barschaft per Todestag
  • Guthaben gegenüber Dritten (z.B. Darlehen)
  • Lebensversicherungen (Name der Versicherung / Versicherungssumme / Begünstigte)
  • Liegenschaftsbesitz in anderen Gemeinden / Kantonen
  • Angaben über die gesetzlichen Erben
    • Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse
    • nach Möglichkeit eine Vertretungsvollmacht im Original, wenn ein Erbe sich nicht selber vertreten kann (z.B. bei Wohnsitz im Ausland)
  • Testament (falls vorhanden)
  • Ehe oder Erbvertrag (wenn vorhanden im Original vorlegen)
  • allfällige Vorempfänge und Schenkungen
  • gewünschter Notar für Inventarisation


Wann muss ein Notar beigezogen werden
Falls die/der Verstorbene und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen ein Rohvermögen von über CHF 100'000.00 besessen haben oder Vorempfäng ausgerichtet wurden oder unklare Vermögensverhältnisse vorliegen, muss zur Aufnahme eines Steuerinventar ein Notar bezeichnet werden.

Was geschieht nach Aufnahme des Siegelungsprotokolls?
Das Siegelungsprotokoll wird durch das Siegelungsorgan an das zuständige Regierungsstatthalteramt weitergeleitet. Der Regierungsstatthalter entscheidet, ob ein Inventar (Erbschafts- oder Steuerinventar) angeordnet werden muss. Falls keines dieser gesetzlichen Inventare angeordnet werden muss, teilt Ihnen das Regierungsstatthalteramt mit, dass über den Nachlass verfügt werden kann.

Regierungsstatthalteramt Emmental
Dorfstrasse 21
3550 Langnau i.E.
031 635 34 50

Erbschaftsausschlagung
Informationen zur Erbschaftsausschlagung finden Sie auf der Homepage des Regierungsstatthalter.

Erbschaftsbescheinigung
Wir bitten Sie zu beachten, dass die Gemeindeverwaltung Höchstetten nicht dazu berechtigt ist, an die gesetzlichen Erben eine Bescheinigung ihrer Erbenstellung auszustellen. Diese muss bei einem Notar einverlangt werden.

Für weitere Frage steht Ihnen die Gemeindeverwaltung Höchstetten gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.rsta.dij.be.ch/de/start.html.